Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 54b Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand
Die Ersetzung der auf Reichsmark lautenden Sammelurkunde (§ 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) durch auf Deutsche Mark lautende Einzelurkunden sowie die Umschreibung der auf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammeldepotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche Mark lauten und zur Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand berechtigen, richten sich für Aktien nach Artikel 3 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes.
interne Verweise§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
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