(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) ist bis zur Beschlußfassung der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) über die Neufestsetzung nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung gemäß §
83 Abs. 2 Satz 2 des
Aktiengesetzes, §
64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit ist er auch von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach §
83 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, §
49 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.
(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§
36,
37) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach §
36 Abs. 2 Satz 3, §
37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach §
83 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, §
49 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit. Gleiches gilt für die Dauer des Bestehens eines Kapitalverlustkontos nach §
38.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...