Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 56 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 56 Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) ist bis zur Beschlußfassung der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) über die Neufestsetzung nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit ist er auch von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§ 36, 37) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit. Gleiches gilt für die Dauer des Bestehens eines Kapitalverlustkontos nach § 38.

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Zitierungen von § 56 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...


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