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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 75 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 75 Ausgangswerte für die Vermögenssteuer



(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestellten Werte sind auch für die Steuern vom Vermögen maßgebend, die unter Zugrundelegung des Stichtags vom 21. Juni 1948 veranlagt werden. Für diese Steuern sind jedoch mindestens die nach den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes maßgebenden Werte oder, wenn die sich nach diesem Gesetz ergebenden Höchstwerte niedriger sind, diese Werte anzusetzen. § 74 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist für die in § 74 Abs. 4 genannten Steuerpflichtigen vorbehaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei den in § 74 Abs. 5 und 6 genannten Steuerpflichtigen gilt folgendes:

1.
Für die Steuern vom Vermögen ist grundsätzlich der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert maßgebend.

2.
Übersteigt bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung nach § 28 des Reichsbewertungsgesetzes als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, die Summe der nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die steuerliche Anfangsvermögensübersicht auf den 21. Juni 1948 für Gebäude, bewegliches Anlagevermögen und Vorratsvermögen eingestellten Werte die Summe der Werte, die nach den Nummern 3 bis 8 maßgebend sind, so ist der übersteigende Betrag für die Steuern vom Vermögen dem zuletzt festgestellten Einheitswert zuzurechnen.

3.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 ist für Gebäude der sich aus § 74 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für Gebäude zulässigen Ansatzes.

4.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 sind für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands vorbehaltlich der Nummern 5 und 6 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts, wobei Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes unberücksichtigt bleiben, zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für bewegliches Anlagevermögen zulässigen Ansatzes:

a)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einem
Hektarsatz von
Hundertsatz vom
Einheitswert
über 3.00012
2.501 bis 3.00013
2.001 bis 2.50014
1.601 bis 2.00015
1.201 bis 1.60016
801 bis 1.20017
bis 80018


b)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

Hundertsatz vom Einheitswert

5,

c)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
ohne eigene Kelterei
und Lagervorrichtung
10
sonstige Betriebe25,


d)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als gärtnerischer Betrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
Obstbau oder
Baumschule
30
sonstige Betriebe60.


5.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands eines in § 74 Abs. 5 Nr. 2 genannten Betriebs oder eines Abbaulands ist der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende Ansatz.

6.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines in Nummer 2 genannten Betriebs Teile des Betriebs nach den §§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet worden, so sind die maßgebenden Werte für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands in entsprechender Anwendung der Nummer 4 für jeden Teil des Betriebs gesondert auf der Grundlage des auf ihn entfallenden anteiligen Einheitswerts und unter Anwendung des für die Nutzungsart maßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln. Bei beweglichem Anlagevermögen eines Teils des Betriebs, der, losgelöst von der Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würde, und bei beweglichem Anlagevermögen, das zu einem Abbauland gehört, ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.

7.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 ist für den Viehbestand

a)
bei dem nach Durchschnittswerten anzusetzenden Vieh der Durchschnittswert,

b)
bei dem nach § 18 zu bewertenden Vieh der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende entsprechende Ansatz.

8.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 für das Vorratsvermögen ist der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende entsprechende Ansatz.