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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 76 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 76 Gebühren



(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach diesem Gesetz entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt; übersteigt die Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen (§ 41 Abs. 4 der Kostenordnung) zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich außerdem der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag der nach Halbsatz 1 berechneten Gebühr auf ein Viertel.

(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Reinvermögen der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien fünfzigtausend Deutsche Mark oder das übertragene Reinvermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zehntausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos (§ 46) erwachsen.

(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr auf die Hälfte ermäßigt, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.

(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52, 53 der Kostenordnung); die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.

(5) Zuschläge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu den Gerichts- und Notargebühren zu erheben sind, werden von der ermäßigten Gebühr berechnet, in den Höchstbetrag aber nicht einbezogen.

(6) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben unberührt.