(1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich besonderer Vorschriften keine Anwendung auf Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden.
(2) §§
35 bis 59, 64 bis 72,
80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(3) §§
35 bis 59,
80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das Gesetz Nr. 75 der Militärregierung fallen.