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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 78 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 78 Bereits erfolgte Änderungen des Nennkapitals



(1) Kapitalgesellschaften, die ihr Reichsmarknennkapital in der Zeit nach dem 20. Juni 1948 auf Grund des § 2 des Währungsgesetzes währungsmäßig der Deutschen Mark angepaßt haben, sind durch diese Anpassung nicht von der Pflicht zur Neufestsetzung nach Abschnitt II befreit. Das gleiche gilt, wenn sie ihr Reichsmarknennkapital in anderer Weise als nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Deutscher Mark festgesetzt haben.

(2) Kapitalherabsetzungen in Reichsmark oder in Deutscher Mark, die erst nach dem 21. Juni 1948 wirksam geworden sind (§ 177 des Aktiengesetzes, §§ 58, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gelten für die Neufestsetzung als bereits am 21. Juni 1948 eingetreten.

(3) Kapitalerhöhungen in Reichsmark, die erst nach dem 21. Juni 1948 wirksam geworden sind (§ 156 des Aktiengesetzes, §§ 57, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), gelten für die Umstellung als bereits am 21. Juni 1948 eingetreten.

(4) Nach dem 20. Juni 1948 beschlossene Kapitalerhöhungen in Deutscher Mark werden in die Neufestsetzung des Nennkapitals nicht einbezogen. Bei der Anmeldung und Eintragung des neuen Nennkapitals im Handelsregister ist das gemäß § 35 neu festgesetzte Nennkapital um den Betrag der Kapitalerhöhung höher anzugeben, sofern diese inzwischen wirksam geworden ist oder gleichzeitig wirksam wird.