(1) Haben Genossenschaften die Geschäftsguthaben oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf Grund des § 2 des Währungsgesetzes oder in anderer Weise als nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt, so haben sie die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile nach Abschnitt IV neu festzusetzen.
(2) Nach dem 20. Juni 1948 in das Genossenschaftsregister eingetragene oder nur beschlossene Herabsetzungen der Geschäftsanteile oder der Haftsummen sind unwirksam.
(3) Nach dem 20. Juni 1948 in das Genossenschaftsregister eingetragene oder nur beschlossene Erhöhungen der Geschäftsanteile und der Haftsumme bleiben wirksam.