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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 80 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 80 Auflösung



(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach Abschnitt II nicht bis zum 30. Juni 1951 beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 30. Juni 1951 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 30. Juni 1951 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Nennkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach § 44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1951 aufgelöst, wenn nicht die Erhöhung des Nennkapitals auf den nach § 44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§ 156 des Aktiengesetzes; §§ 57 und 54 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung).

(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis der §§ 36, 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember 1953, im Falle des § 37 mit Ablauf des 31. Dezember 1958, aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach § 46 nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn die nach §§ 64ff. notwendigen Änderungen des Status nicht bis zum 30. Juni 1951 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Absatz 3 gilt sinngemäß für Wohnungsbaugenossenschaften, die von der Befugnis des § 36 Gebrauch gemacht haben.

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Zitierungen von § 80 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 DMBG Mindestnennbeträge nach der Neufestsetzung
... der Kapitalerhöhungsbeschluß zugleich mit der Neufestsetzung eingetragen wird. § 80 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit ...
§ 46 DMBG Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
... Die für die Neufestsetzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzuwenden. § 80 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Auf eine Ermäßigung des Grundkapitals ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das Gesetz Nr. ...