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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 81 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 81 Wiedereinführung der Pflichtprüfung
(1) ...
(2) Soweit ... eine jährliche Prüfungspflicht besteht, ist jeder Jahresabschluß von Geschäftsjahren, auch solcher von Rumpfgeschäftsjahren, die nach dem 20. Juni 1948 enden, zu prüfen.
(3) Die erste Wiederprüfung von Genossenschaften nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes hat spätestens im Jahre 1953 zu erfolgen, bei Geldinstituten und Bausparkassen in der Rechtsform der Genossenschaft erst in dem auf die Bestätigung der Umstellungsrechnung der Genossenschaft folgenden Jahr.
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