(1) ...
(2) Soweit ... eine jährliche Prüfungspflicht besteht, ist jeder Jahresabschluß von Geschäftsjahren, auch solcher von Rumpfgeschäftsjahren, die nach dem 20. Juni 1948 enden, zu prüfen.
(3) Die erste Wiederprüfung von Genossenschaften nach §
53 Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes hat spätestens im Jahre 1953 zu erfolgen, bei Geldinstituten und Bausparkassen in der Rechtsform der Genossenschaft erst in dem auf die Bestätigung der Umstellungsrechnung der Genossenschaft folgenden Jahr.