(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Tritt dieses Gesetz erst nach dem 15. Juli 1949 in Kraft, so verlängern sich die in §
3 Abs. 2, 3 und 5 bestimmten Fristen (Termine) um den Zeitraum, der zwischen dem 1. Juli 1949 und dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, liegt.