(1) Verschmelzungen können nicht vorgenommen werden, bevor die aufnehmende Gesellschaft ihr Nennkapital nach Abschnitt II neu festgesetzt hat.
(2) Umwandlungen nach dem
Aktiengesetz können frühestens gleichzeitig mit der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach Abschnitt II beschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden.