Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 86a AufenthG vom 15.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86a AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 3 AZRWEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 86a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 86a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. 2 Dabei handelt es sich um folgende Daten:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2.
Angaben zum Zielstaat,

3.
Angaben zur Art der Förderung und

4.
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde.

3
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. 2 Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck

1.
der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,

2.
der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie

3. der
Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.

3
Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:

-
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,

-
Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,

-
Angaben zur Art der Förderung und

-
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.

4
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. 5 Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.

(heute geltende Fassung)