Tools:
Update via:
Änderung § 90b AufenthG vom 15.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90b AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 3 AZRWEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 90b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 90b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. 2 Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. 2 Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. 4 Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. 5 Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al0-150480.htm