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Änderung § 91a AufenthG vom 16.05.2024
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§ 91a AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 91a AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Text alte Fassung) § 91a Register zum vorübergehenden Schutz | (Text neue Fassung)§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes |
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr. (2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert: 1. zum Ausländer: a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung, c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens, d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer, f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise, 2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1, 3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft. (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder 2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet beantragt wurden. (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend. (5) 1 Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden. 2 Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen. (6) 1 Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. 2 § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. (7) 1 Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. 2 § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. (8) 1 Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. 2 Für die Auskunft an die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend. | (1) 1 Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländerzentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. 2 Der Umfang der nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist. (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist. (3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen. |
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