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Änderung § 105b AufenthG vom 01.09.2011

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§ 105b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 105b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster


vorherige Änderung

 


1 Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2 Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

 

 
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