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Änderung § 91b AufenthG vom 26.11.2011
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§ 91b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 91b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: |
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | |
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist. | 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 49 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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