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Änderung § 14 AufenthG vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 BleiRÄndG am 1. August 2015 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 14 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum | |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, 2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder | |
(Text alte Fassung) 3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. | (Text neue Fassung) 3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. |
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