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Änderung § 73c AufenthG vom 01.08.2015
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§ 73c AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 73c AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 |
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(Text alte Fassung) § 73c (neu) | (Text neue Fassung)§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern |
1 Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2 Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. |
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