Tools:
Update via:
Änderung § 77 AufenthG vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AusrPflDVG am 1. August 2015 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 77 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 77 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen | |
(1) 1 Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie 2. die Ausweisung, 3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1, 4. die Androhung der Abschiebung, 5. die Aussetzung der Abschiebung, 6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4, | |
(Text alte Fassung) 7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a, | (Text neue Fassung) 7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 56, |
8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie | |
9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3. | 9. die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11. |
2 Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. 3 Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen. | |
(1a) 1 Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen 1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, 2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, 3. die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder 4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte. 2 In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben. | |
(2) 1 Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. 2 Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. | |
(3) 1 Wird der Ausländer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. 2 Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. 3 Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. 4 Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. 5 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist. | (3) 1 Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. 2 Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. 3 Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. 4 Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. 5 In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. 6 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al0-49123.htm