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Änderung § 41 AufenthG vom 01.08.2017
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§ 41 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 41 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; dieses geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Text alte Fassung) § 41 Widerruf der Zustimmung | (Text neue Fassung)§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis |
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist. | Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. |
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