Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 75 AufenthG vom 01.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 DÜV-AnpassG am 1. August 2017 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 75 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 75 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Aufgaben


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;

(Text neue Fassung)

1. Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften, Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;

2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,

b) deren Durchführung und

c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;

3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;

4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;

4a. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG und Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;

6. Führung des Registers
nach § 91a;



5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2021/1883, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;

5a. Prüfung der Mitteilungen
nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;

6. Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;


7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;

8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;

9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;



10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt;

11. Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;

vorherige Änderung

12. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.



12. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;

13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.


(heute geltende Fassung)