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Änderung § 18b AufenthG vom 01.03.2020

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§ 18b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 18b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen


(Text neue Fassung)

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


vorherige Änderung

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,

2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,

3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und

4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.




Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

(heute geltende Fassung)