Tools:
Update via:
Änderung § 18b AufenthG vom 01.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18b AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 FachKrEFG am 1. März 2020 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 18b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen | (Text neue Fassung)§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung |
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt, 2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat, 3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und 4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. | Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al0-85821.htm