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Änderung § 91e AufenthG vom 01.03.2020
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§ 91e AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 91e AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Text alte Fassung) § 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen | (Text neue Fassung)§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen |
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind | Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind |
(Textabschnitt unverändert) 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer. |
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