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Änderung § 91e AufenthG vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91e AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 DÜV-AnpassG am 1. März 2020 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91e AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 91e AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen


(Text neue Fassung)

§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen


vorherige Änderung

Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind



Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

(Textabschnitt unverändert)

1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,

2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.



(heute geltende Fassung)