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Änderung § 44 AufenthG vom 31.12.2022

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§ 44 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 44 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) 1 Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4

erteilt wird. 2 Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) 1 Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2 Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) 1 Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2 Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) 1 Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 2 Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und

a) bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder

b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder bei denen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder


(Text neue Fassung)

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,

2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

vorherige Änderung

3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen.

3 Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.




3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.