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Änderung § 62d AufenthG vom 27.02.2024
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§ 62d AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung | § 62d AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Text alte Fassung) § 62d (neu) | (Text neue Fassung)§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters |
Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten. |
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