Änderung Anlage AufenthG vom 01.06.2024

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Anlage AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
Anlage AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b) Tabelle


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Merkmal nach § 20b
Absatz 1 Nummer | Punkte bei
Erfüllung des Merkmals

1 | 4

2 | 3

3 | 2

4 | 1

5 | 1

6 | 3

7 | 2

8 | 1

9 | 2

10 | 1

11 | 1

12 | 1

Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte.

 



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