Tools:
Update via:
Änderung § 69 AufenthG vom 26.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 69 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 69 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 69 Gebühren | |
(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. 3 § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (2) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. 2 Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro, 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 260 Euro, 2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 260 Euro, 3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro, 4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro, | |
(Text alte Fassung) 5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro, 6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro pro Person, 6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro, 7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro, 8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr. | (Text neue Fassung) 5. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro, 6. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro, 7. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr, 8. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 60 Euro. |
(4) 1 Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. 2 Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. 3 Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. 5 Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden. (5) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. 2 Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. 3 Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. 4 Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt. (6) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen: 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr, 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro. 2 Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al30213-0.htm