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Änderung § 91b AufenthG vom 26.11.2011
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§ 91b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 91b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | |
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | |
(Text alte Fassung) 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, | (Text neue Fassung) 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, |
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist. |
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