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Änderung § 18c AufenthG vom 01.08.2012

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§ 18c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 18c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. 2 Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) 1 Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. 2 Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)