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Änderung § 14 AufenthG vom 06.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthGuaÄndG am 6. September 2013 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2013 geltenden Fassung | § 14 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum | |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | |
(Text alte Fassung) 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder | (Text neue Fassung) 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, 2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder |
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. |
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