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Änderung § 97 AufenthG vom 01.07.2017

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§ 97 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 97 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 15 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(Text alte Fassung)

(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.


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