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Änderung § 97 AufenthG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 97 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 97 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 15 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht. (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | |
(Text alte Fassung) (4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. |
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