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Änderung § 41 AufenthG vom 01.08.2017
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§ 41 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 41 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106 |
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(Text alte Fassung) § 41 Widerruf der Zustimmung | (Text neue Fassung)§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis |
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist. | Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. |
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