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Änderung § 44 AufenthG vom 24.05.2007
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§ 44 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 44 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | |
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder | |
(Text alte Fassung) 2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. | (Text neue Fassung) 2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält. |
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. |
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