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Änderung § 75 AufenthG vom 24.05.2007
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§ 75 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 75 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Aufgaben | |
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen; 2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3, b) deren Durchführung und c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes; 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; 4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung; 5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle nach der Richtlinie 2001/55/EG; 6. Führung des Registers nach § 91a; 7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel; | |
(Text alte Fassung) 8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Personen auf die Länder; | (Text neue Fassung) 8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder; |
9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen. |
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