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Änderung § 91 AufenthG vom 26.11.2019
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§ 91 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 91 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 49 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. 2 Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. 2 Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen. |
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten. | |
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al79283-0.htm