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Änderung § 3 AufenthG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 3 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Passpflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2 Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). |
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al8152-0.htm