Tools:
Update via:
Änderung § 57 AufenthG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 57 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 57 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57 Zurückschiebung | |
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist. (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar. | |
(Text alte Fassung) (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al8194-0.htm