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Änderung § 89 AufenthG vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 89 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 89 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. *) Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.

(2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.

(3) Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,

3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder

4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 68 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) nicht durchführbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)