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Änderung § 90b AufenthG vom 28.08.2007

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§ 90b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 90b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden


vorherige Änderung

 


1 Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. 2 Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)