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Änderung § 101 AufenthG vom 28.08.2007
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§ 101 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 101 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte | |
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2. (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk Daueraufenthalt-EG' versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort. |
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