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Änderung § 24 AufenthG vom 01.03.2020
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§ 24 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 24 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz | |
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. (2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen. (3) 1 Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2 Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3 Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4 Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. (4) 1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3 Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (5) 1 Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2 Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. 2 Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2. | (Text neue Fassung) (6) 1 Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. 2 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden. |
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet. |
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