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Änderung § 41 AufenthG vom 01.03.2020
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§ 41 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 41 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis | |
(Text alte Fassung) Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. | (Text neue Fassung) Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. |
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