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Änderung § 91e AufenthG vom 01.03.2020
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§ 91e AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 91e AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen | |
(Text alte Fassung) Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind | (Text neue Fassung) Im Sinne der §§ 91a bis 91g sind |
1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer. |
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