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Änderung § 101 AufenthG vom 01.03.2020
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§ 101 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 101 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte | |
(1) 1 Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. 2 Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2. (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. (3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk 'Daueraufenthalt-EG' versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU fort. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al85875-0.htm