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Änderung § 3 AufenthG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 169 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 169 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Passpflicht | |
(1) 1 Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2 Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. |
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