Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 73b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024)
... § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend. (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1 , die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung ... Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung. (11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 3 BfAAGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu." 4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Angabe zu § 73a werden die folgende Angaben eingefügt: „§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und ... 18b, 19 und 19a" ersetzt. 38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c eingefügt: „§ 73b Überprüfung der ... § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c eingefügt: „§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und ... 10 und 11 werden angefügt: „(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer ... Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung. (11) Für Ausländer, denen ...
Anzeige