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Änderung § 11 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 08.09.2015
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 249 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. | (Text neue Fassung) (1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. |
(2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt der Bund. |
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