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§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Allgemeine Sparverträge



(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit

1.
einem Kreditinstitut oder

2.
einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen oder einem am 31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden sind,

in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.

(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtigten und dem Unternehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen.

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Zitierungen von § 4 WoPDV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoPDV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPDV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoPDV 1996 Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
... Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4 ) zurückgezahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. ...
§ 6 WoPDV 1996 Sparverträge mit festgelegten Sparraten
... im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen, in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet, für ...
§ 9 WoPDV 1996 Vorzeitige Rückzahlung
... Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ...
§ 10 WoPDV 1996 Verwendung der Sparbeiträge
... Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4 ) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von ...
§ 11 WoPDV 1996 Anzeigepflicht
... in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prämienberechtigten ...
§ 12 WoPDV 1996 Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
... nicht zurückgefordert, wenn 1. allgemeine Sparverträge (§ 4 ) und Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit unter ... (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf ...