Tools:
Update via:
§ 13 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
|
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
|
§ 13 Inhalt der Verträge
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet,
- 1.
- einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzusammeln, daß er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt, und
- 2.
- den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden (§ 16),
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden gleichgestellt
- 1.
- zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
- 2.
- zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrags.
Zitierungen von § 13 WoPDV 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WoPDV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoPDV 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WoPDV 1996 Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
... mit am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des § 13 umgewandelt werden. (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten ...
§ 14 WoPDV 1996 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
... und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 13 sind 1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen, ...
§ 15 WoPDV 1996 Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen
... Betrag ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht werden können. (4) Soweit eingezahlte Beiträge, ...
§ 18 WoPDV 1996 Übertragung und Umwandlung von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik
... oder am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13 ) während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4762/a66136.htm